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Weiterbildung während Kurzarbeit

Nutzen Sie die Zeit für die Qualifizierung Ihrer MitarbeiterInnen.

Für die Teilnahme an einer während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildung ist durch die Bundesagentur für Arbeit bis zu 100% Förderung der Lehrgangskosten möglich.

Der erfolgreiche Abschluss unserer Online-Weiterbildungen eröffnet neue innerbetriebliche Perspektiven und Möglichkeiten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Inanspruchnahme einer Förderung!

Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeit:

  • Der Teilnehmende befindet sich in Kurzarbeit.
  • Die Maßnahme (also der Kurs) und der Träger sind zertifiziert und zugelassen. Diese Voraussetzungen sind durch uns erfüllt.
  • Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden. Natürlich erfüllt unsere relevante Weiterbildung auch diese Voraussetzung.

Weiterbildung während Kurzarbeit. Es gibt gute Gründe:

Nutzen Sie die Zeit

Sie nutzen die Zeit der Kurzarbeit für die Qualifizierung Ihrer MitarbeiterInnen. Sowohl Ihr Personal, als auch Ihr Unternehmen profitiert von der Weiterbildung während der Kurzarbeit.

Bis zu 100% Förderung

bis zu 10 Beschäftigte: 100 %
10 bis 249 Beschäftigte: 50 %
250 bis 2.500 Beschäftigte: 25 %
mehr als 2.500 Beschäftigte: 15 %

Vollständige Erstattung der Sozialversicherungs-Beiträge

Die im zweiten Halbjahr 2021 auf 50 Prozent abgesenkte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Zeit der Kurzarbeit für die berufliche Qualifizierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genutzt wird.

Unser Experten-Kurs wird bei Weiterbildungen während der Kurzarbeit gefördert

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Der (einfache) Ablauf zur Erlangung einer Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeit:

  • 1 Im Antrags-Formular KUG 107 beantragen Sie den Zuschuß auf Lehrgangskosten für einen oder mehrere Mitarbeiter.
  • 2 Im Abrechnungslisten-Formular KUG 108 benennen Sie den bzw. die Mitarbeiter, welche/r eine Weiterbildung absolvieren soll/en (Spalte 2: im Auswahlfenster „Personalveränderung“ den Punkt "Weiterbildung" auswählen).
  • 3 In Bezug auf die Kosten der Weiterbildung gehen Sie beim Träger (also bei uns) in Vorkasse.
  • 4 Die Abrechnung (Rückerstattung der Lehrgangskosten) erfolgt im Rahmen der KUG-Abrechnung. Zusammen mit dem KUG-Antrag und der Abrechnungsliste reichen Sie das Maßnahmen- und Trägerzertifikat (diese erhalten Sie von uns) sowie unsere Rechnung ein.
  • 5 Die abschließende Abwicklung der Rückerstattung erfolgt durch den Operativen Service.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen:

Eine Förderung ist im Rahmen des § 106a Abs.1 Nr. 2 a) SGB III möglich. Der § 106a Abs. 2 SGB III regelt die Kostenübernahme bezogen auf die Betriebsgröße. Die Förderung über den §106a SGB III wird auch nach der Beendigung der Kurzarbeit gewährt. Ein Wechsel in der Förderung nach Ende der Kurzarbeit, in Ihrem konkreten Fall in die Beschäftigtenförderung nach §82 SGB III, ist ausgeschlossen (siehe §82 Abs. 9 SGB III).

Wichtiger Hinweis:

Diese Maßnahme läuft bei der Bundesagentur für Arbeit unter der Weisung Nr. 202012014.

Sie sind sich unsicher, wie der erfolgreiche Ablauf zur Erlangung einer Förderung für Weiterbildung während Kurzarbeit aussieht? Gerne helfen wir Ihnen diesbezüglich weiter und stehen Ihnen telefonisch unter +49 2941 66096-90 oder per E-Mail zur Verfügung.